(Furherr, SWI 3/2007, S. 111)
Der Autor erörtert, dass infolge des entstrickungsbedingten Anwendungsausschlusses in § 16 Abs 1 und 2 UmgrStG die Rechtsfolgeregel des § 20 leg cit zur Gänze nicht anwendbar sei und die Gegenleistungsanteile daher nach den subsidiär anzuwendenden §§ 20 KStG iVm 6 Z 14 EStG nach Tauschgrundsätzen mit dem gemeinen Wert des übertragenen Vermögens anzusetzen seien.