(Oberleitner, ÖStZ 2007/208, S. 197)
Der EuGH unterstelle zunächst unausgesprochen einen Vorsteuerabzug, komme aufgrund dessen zur Steuerpflicht des Eigenverbrauchs, wodurch sich der Vorsteuerabzug gemischt genutzter Gebäude bestätige. Die Ursache des Zirkelschlusses liegt nach Ansicht von Oberleitner aber nicht beim EuGH, sondern in der wechselseitigen Abhängigkeit der maßgebenden Bestimmungen in der 6. EG-Richtlinie selbst.