Durch die UFSG-Novelle 2006 wurde auch § 12a NoVAG angepasst. Diese Anpassung war notwendig, weil Teile des § 12a NoVAG mit dem Erkenntnis vom 30. 11. 2005,G-99/05, als verfassungswidrig aufgehoben wurden, wobei der VfGH die Möglichkeit der Reparatur bis 31. 12. 2006 einräumte. Im Rahmen dieses Beitrags wird die Neuregelung einer Analyse hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und dem österreichischen Verfassungsrecht unterzogen.