Entgegen dem UFS sieht der VwGH in zwei neuen Erkenntnissen, siehe ÖStZ 2007/473, 236, auch ein Schriftstück, das automationsunterstützt, ohne tatsächlichen Eingriff des für die Entscheidung zuständigen Finanzamtes von der Bundesrechenzentrum GmbH erstellt worden ist, als einen Bescheid an, der somit mit Berufung bekämpft werden kann.