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DBA-Barbados unterzeichnet

gerade noch RECHTzeitigÖStZ 2006/357cÖStZ 2006, 177 Heft 9 v. 2.5.2006

Am 27. 2. 2006 wurde in Brüssel von Botschafter Cede und Botschafter Humphrey ein DBA zwischen Österreich und Barbados unterzeichnet. Das Abkommen orientiert sich im Wesentlichen am OECD-MA. Es gilt für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Die betriebsstättenbegründende Baustellenfrist beträgt 6 Monate. Die internationalen Gewinnaufteilungsgrundsätze für gewerbliche Gewinne („Betriebsstättenregel“) entsprechen inhaltlich dem OECD-MA. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats beträgt bei Dividenden höchstens 5 % im Schachtelverhältnis (bei 10%iger Mindestbeteiligung) und 15 % im Fall des Streubesitzes. Das Besteuerungsrecht an Zinsen und Lizenzgebühren wird ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zugeteilt. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats an Einkünften aus selbstständiger Arbeit wird in Bezug auf mindestens 183 Tage innerhalb eines 12-Monats-Zeitraum dauernde einkünfterelevante Aufenthalte erweitert. In Bezug auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung wenden beide Vertragsstaaten die Steueranrechnungsmethode an. Hins der Amtshilfe im Ermittlungsverfahren sieht das DBA den „großen“ Informationsaustausch (zur Durchführung des Abkommens und des innerstaatlichen Rechts) betr Steuern jeder Art und Bezeichnung vor. Eine ausführliche Beschreibung der DBA-Bestimmungen folgt demnächst in der ÖStZ (hj)

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