Bezieht ein österr Abgabepflichtiger Zinsen aus Argentinien-Anleihen, die zwar gem dem DBA-Argentinien von der österr Einkommensbesteuerung befreit sind, von denen aber die österr depotführende Bank gem VO BGBl II 1998/43 bzw BGBl II 2003/393 25 % KESt in Abzug gebracht hat, dann besteht für die DBA-konforme Steuerentlastung die Möglichkeit einer Antragsveranlagung beim Wohnsitzfinanzamt. Gem Z 4 des BMF-Erl vom 19. 8. 1998, AÖFV 1998/157, besteht im Fall einer Antragsveranlagung keine Verpflichtung, die von der Endbesteuerungswirkung erfassten übrigen Kapitalerträge in das Veranlagungsverfahren einzubeziehen. Diese Erlassaussage bezieht sich zwar auf den Fall einer Auslandssteueranrechnung. Da bei Antragsveranlagungen zur Herbeiführung eines DBA-konformen Rechtszustandes die Entlastung von der österr KESt aber nicht unterschiedlich gehandhabt werden kann, je nachdem, ob Auslandssteuern anzurechnen oder die Auslandszinsen steuerfrei zu stellen sind, muss diese Erlassaussage auch bei den freizustellenden Argentinien-Zinsen gelten. Die Bezugnahme auf Rz 7820 EStR in EAS 2449 (nach dieser Richtlinienbestimmung sind im Fall einer Antragsveranlagung sämtliche end-besteuerten Erträge in die Veranlagung einzubeziehen) steht sonach einer DBA-konformen Steuerentlastung der Argentinien-Zinsen ohne Einbeziehung der übrigen endbesteuerten Erträge nicht entgegen. (SWI 2005, 459)