§ 10 Abs 2 KStG
Errichtet eine ausländische Kapitalgesellschaft (A) in Österreich eine Tochtergesellschaft (B), die ihrerseits die Anteile an einer in einem Drittstaat angesiedelten Vertriebsgesellschaft C hält, wobei diese Gesellschaft C die von A erzeugten Produkte vertreibt, dann führt der Umstand, dass C keiner Besteuerung unterliegt (zB weil sie in einem „Steueroasengebiet“ angesiedelt ist), nicht zum Verlust der internationalen Schachtelbefreiung für die von C an die österr Holdinggesellschaft ausgeschütteten Gewinne, da eine Handelstätigkeit nicht zu schädlichen Passiveinkünften führt. Probleme können sich indessen ergeben, wenn die Gesellschaft C in größerem Stil zum Zweck der Exportfinanzierung der Großmuttergesellschaft A Kredite bei lokalen Banken aufnimmt und diese Finanzmittel nun zinsenfrei ihrer Großmuttergesellschaft zur Verfügung stellt. Denn es ist beispielsweise nicht auszuschließen, dass durch entsprechende Herabsetzung der Verrechnungspreise für die Warenlieferungen der A an C ein fremd-üblicher Zins für die Kreditweitergabe im Vorteilsausgleichsweg geleistet wird. Der Zinsertrag aber zählt zu den schädlichen Passiveinkünften. Ob ein solcher oder ähnlicher Problemfall vorliegt, ist allerdings keine Rechts-, sondern eine Sachverhaltsfrage, die nicht auf der Ebene des BMF entschieden werden kann. (SWI 2005, 459)