§ 28 EStG 1988 (§ 16 Abs 1 EStG 1988)
Ausgaben, die erst nach dem Zufließen von Einnahmen (nach Übergabe des Vermietungsobjektes) anfallen, fallen unter den Werbungskostenbegriff des § 16 Abs 1 EStG 1988, wenn der Veranlassungszusammenhang mit den früheren Einnahmen gegeben ist.