Im Zusammenhang mit dem gewerblichen Grundstückshandel ist die Zuordnung von Grundstücken zum Anlage- oder Umlaufvermögen von zentraler Bedeutung, da daran wesentliche Unterschiede im Handels- und Steuerrecht geknüpft sind. Eine Entscheidung des VwGH vom 13. 4. 2005, 2001/13/0028, bringe nunmehr neue Erkenntnisse.