Als Konsequenz aus dem EuGH-Urteil vom 12. 1. 2006 hält der Autor zunächst fest, dass es bei „Großmutterzuschüssen“ keine doppelte Gesellschaftsteuerpflicht geben könne, was nach der derzeitigen Verwaltungspraxis nicht auszuschließen sei. Die Kernfrage sei aber, ob Großmutterzuschüsse nach dem zit EuGH-Urteil nicht generell der Gesellschaftsteuer zu unterwerfen sind. Dazu erfolgt eine erste Analyse.