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Stock-Option-Ausübung nach Entsendung nach Rumänien (EAS 2552 v 28. 12. 2004)

Internationales SteuerrechtDBA-RumänienÖStZ 2006/257ÖStZ 2006, 128 Heft 6 v. 15.3.2006

Wird ein Mitarbeiter eines österr Unternehmens, dem zu Beginn des Jahres 1 aus dem Stock-Option-Programm des Unternehmens Optionsrechte eingeräumt worden sind, unter Verlegung seines Lebensmittelpunktes zu Beginn des Jahres 2 nach Rumänien entsandt und übt er drei Jahre nach Tätigkeitsbeginn in Rumänien (sonach zu Beginn des Jahres 5) die Option auch tatsächlich aus (wobei der von ihm zu leistende „Strike Price“ 100 und der Börsenkurs zu diesem Zeitpunkt 140 beträgt), dann darf gem Art 15 DBA-Rumänien von den lukrierten Einkünften (140 - 100 = 40) jener Teil in Österreich besteuert werden, der nach den allgemeinen Grundsätzen auf die noch in Österreich geleistete Arbeit entfällt. Nach den Vorstellungen der OECD soll die Aufteilung nach jenem Verhältnis vorgenommen werden, das sich aus der innerhalb der Sperrfrist („vesting period“) in jedem der beiden DBA-Vertragstaaten ausgeübten Arbeitsdauer ergibt. Im vorliegenden Fall einer zweijährigen Sperrfrist, innerhalb der je zur Hälfte in Österreich und in Rumänien gearbeitet worden ist, würden sonach die Einkünfte von 40 zur Hälfte, sonach mit 20, in Österreich zu besteuern sein. Diese OECD-Berechnungsmethode weicht allerdings von der noch in EAS 2041 (ÖStZ 2002/901, S 503) vertretenen Auffassung ab (die auch dem dort zit BFH-Urteil zugrunde liegen dürfte), wonach die Zeitspanne zwischen Optionseinräumung und tatsächlicher Optionsaus-übung maßgebend sein soll. Nach dieser Methodik dürften in Österreich nur 25 % von 40 = 10 besteuert werden, da die tatsächliche Optionsausübung erst 4 Jahre nach Optionseinräumung erfolgt ist und damit die Österreich zuzuordnende Arbeitszeit von 1 Jahr im Verhältnis zu den 4 Jahren nur 25 % beträgt.

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