Nach der EuGH-Rechtsprechung sind grenzüberschreitende Verschmelzungen zulässig. Deren generelle Untersagung würde der Niederlassungsfreiheit widersprechen. Bestehende Rechtsunsicherheiten bei der Planung und Abwicklung grenzüberschreitender Verschmelzungen können durch die RL 2005/56/EG beseitigt werden.