Nach Ansicht des Verfassers ergeben sich durch die Anknüpfung der KESt-Pflicht an den (negativen) Buchwert des Einbringungsvermögens verfassungsrechtliche Bedenken.
Nach Ansicht des Verfassers ergeben sich durch die Anknüpfung der KESt-Pflicht an den (negativen) Buchwert des Einbringungsvermögens verfassungsrechtliche Bedenken.