Die Regelung in § 22 GebG (erster Tatbestand), dass bei Urkunden, in denen eine Leistung nicht mit einem bestimmten Betrag, wohl aber deren höchstes Ausmaß ausgedrückt ist, die Gebühr zwingend nach dem Höchstbetrag zu entrichten ist (Pro-fisco-Klausel), scheint verfassungswidrig zu sein. Der VfGH kann vorläufig nicht erkennen, welcher Umstand es rechtfertigen könnte, innerhalb der Urkunden mit unbestimmtem Leistungsinhalt danach zu differenzieren, ob ein Höchstbetrag vereinbart wurde oder nicht.