Die Berufsrechte der in § 22 EStG aufgezählten Katalogberufe sehen oftmals die Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheit vor. Im Abgabenverfahren jedoch normiert § 119 BAO die Pflicht, abgabenrechtlich relevante Sachverhalte „..vollständig und wahrheitsgemäß.." offen zu legen.