Aufgrund einer Änderung in den UStR gehören „zur Tätigkeit als Arzt auch ästhetisch-plastische Leistungen, soweit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht“. Die Autorinnen diskutieren die Grenze zwischen therapeutischen Leistungen und echten Schönheitsoperationen anhand der in Deutschland dazu bestehenden Rechtslage und der bereits ergangenen Rechtsprechung.