Der deutsche Fiskus betrachtet vermögensverwaltende ausländische Familienstiftungen nicht als selbstständiges Steuersubjekt, sondern behandelt den Stifter und die Begünstigten der Stiftung so, als ob ihnen das Vermögen gehören würde und sie auch die Einkünfte erzielt hätten (so genannte „Zurechnungs- oder Durchgriffsbesteuerung“).