Mit Erkenntnis vom 30.06.2005, 2003/15/0059, hat der VwGH entschieden, dass die VO BGBl II 1997/102 über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten ins Inland richtlinienwidrig ist. Der Steuerpflichtige ist daher befugt, sich zu seinen Gunsten auf die unmittelbare Anwendung des Art 9 Abs 2 Buchstabe e) der Richtlinie 77/388/EWG zu berufen.