Beim VfGH sind Bedenken einerseits ob der Verfassungsmäßigkeit des 4. Satzes des § 26 Z 4 EStG (Verweis auf besondere Regelungen in lohngestaltenden Vorschriften) entstanden, andererseits ob der Gesetzmäßigkeit der hiezu ergangenen Reisekostenverordnung des BMF, BGBl II 1997/306 . Denn durch das Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift, die eine günstigere Definition des Begriffes Dienstreise enthält, würde anscheinend die Möglichkeit der Ausbezahlung steuerfreier Reisekostenersätze in weiterem Ausmaß als nach der Legaldefinition eröffnet und es würden dadurch jene Arbeitnehmer schlechter gestellt, bei denen - bei Gleichheit der tatsächlichen Bedingungen - keine Vereinbarungen iSd § 68 Abs 5 Z 1 bis Z 6 EStG getroffen worden sind.