Nach den Gesetzesmaterialien und der Literatur müssen körperliche Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne geltend gemacht wird, über vier Jahre im Betriebsvermögen gehalten werden, damit es zu keiner Nachversteuerung kommt. Laut Prodinger findet diese Auslegung im Gesetzeswortlaut jedoch keine zwingende Deckung.