§ 212a Abs 1 BAO verlangt für eine Aussetzung der Einhebung eine „Nachforderung“, die unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid zurückgeht. Judikatur und Verwaltungspraxis interpretieren diesen Begriff eng im Sinne einer Steuerzahlungspflicht.
§ 212a Abs 1 BAO verlangt für eine Aussetzung der Einhebung eine „Nachforderung“, die unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid zurückgeht. Judikatur und Verwaltungspraxis interpretieren diesen Begriff eng im Sinne einer Steuerzahlungspflicht.