FinStrG § 161 Abs 3
(VStG: § 51 Abs 6)
Entfällt im Berufungsverfahren die Bestrafung als fortgesetztes Delikts deshalb, weil die Berufungsbehörde nur mehr fahrlässig angesehene Tatbegehungen annahm, kann die Berufungsbehörde nicht allein deshalb unter Berufung auf das so genannte Verschlechterungsverbot („reformatio in peius“) von einem Strafausspruch absehen.