EStG 1988: § 68 Abs 1 und 6
Die mit einer zusätzlich zum Grundgehalt an die Angehörigen der Wiener Berufsfeuerwehr bezahlte so genannte „Wechseldienstentschädigung“ für die Dienstübergabezeit im Ausmaß von ca 15 Minuten pro 24-Stunden-Wechseldienst geltet keine „Normalarbeitszeit“, sondern nur die in Mehrarbeit bestehenden „besonderen dienstlichen Erschwernisse“ ab.