Subordinationsrechtliche oder verwaltungsrechtliche Verträge, wie sie insbesondere im Steuer- und Abgabenrecht positiv-rechtlich nachweisbar sind, waren bis zur Entscheidung des VfGH vom 6. 10. 1981 ein häufi ges, teilweise sogar monographisch abgehandeltes Thema in der verfassungsrechtlichen Literatur. Primär ging es dabei um die Frage ihrer Einordnung in den Rechtsquellenkatalog sowie um die Vereinbarkeit mit dem Legalitätsprinzip und damit auch um deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit. Seither ist es bemerkenswert still geworden. Die Gesetzgebung hat jedenfalls kaum reagiert. Der vorliegende Beitrag versucht das Thema neu zu beleben und den Nachweis zu führen, dass Vereinbarungen zwischen Steuerschuldner und Steuergläubiger zwar keine Absprachen über den Inhalt einer bestehenden Steuerpflicht zulassen, wohl aber Verfahrenserleichterungen zum Ziele haben können, solange das Ergebnis der Vereinbarung in einen rechtsmittelfähigen Bescheid mündet. Insofern sind sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kritik besteht allerdings mit Rücksicht auf das Determinierungsgebot des Art 18 B-VG, da die gesetzlichen Ermächtigungen zum Abschluss von Vereinbarungen keine erkennbaren inhaltlichen Vorgaben für deren konkrete Gestaltung enthalten und damit Willkür nicht ausgeschlossen werden kann.