Im VfGH hat in der Sache G-54/06 (Prüfung des § 19 Abs 2 und 3 ErbStG im Hinblick auf die möglicherweise unsachlich niedrige Bemessungsgrundlage für Grundbesitz) am 5. 10. 2006 eine Öffentliche Verhandlung stattgefunden. Eine Entscheidung ist in dieser Session nicht getroffen worden. Sie ergeht frühestens in der Dezember-Session. Der Präsident des VfGH, Karl Korinek, hat gegenüber den Medien im Vorfeld der Session in Aussicht gestellt, dass für den Fall der Aufhebung des § 19 Abs 2 und 3 ErbStG der Gerichtshof eine lange Frist für das Außerkrafttreten einräumen wird.