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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2007

gerade noch RECHTzeitigÖStZ 2006/1027aÖStZ 2006, 485 Heft 22 v. 15.11.2006

In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfssätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfssätze werden jährlich per 1. 7. angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2007 heranzuziehen.

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