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Signing-Bonus und Entgelt für die Verpflichtung zu einem Konkurrenzverbot (EAS 2678 v 23. 1. 2006)

Internationales SteuerrechtAnfragebeantwortungen des BMFÖStZ 2006/1026ÖStZ 2006, 484 Heft 21 v. 2.11.2006

Schließt ein niederländischer Staatsbürger mit Lebensmittelpunkt in Österreich mit einer schweizerischen Gesellschaft einen Dienstvertrag ab, aufgrund dessen er zum Großteil in der Schweiz teilweise aber auch in Österreich und in Drittstaaten beruflich tätig wird, dann sind seine Arbeitslöhne auf die Tätigkeiten in der Schweiz einerseits und auf die Tätigkeiten in Österreich und in den Drittstaaten andererseits aufzuteilen. Aufgrund von Art 15 des DBA-Schweiz steht der Schweiz das Besteuerungsrecht nur an jenem Teil der Arbeitslöhne zu, der auf Tätigkeiten in der Schweiz entfällt, während das Besteuerungsrecht an den übrigen Arbeitslöhnen Österreich als Ansässigkeitsstaat übertragen wird. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, in welcher Form die Arbeitslöhne zufließen, als Barzahlungen oder Sachzuwendungen bzw als laufende Leistungen oder als Einmalzahlungen in Bonusform. Nach diesen Regelungen ist daher auch das Besteuerungsrecht an jenem Entgelt zwischen der Schweiz und Österreich aufzuteilen, das als Bonus anlässlich des Abschlusses des Dienstvertrages zufließt (Signing-Bonus bzw Einstiegsprämie s auch EAS 1305, ÖStZ 1999, 25) und das als weiterer Bonus für die Einhaltung eines Konkurrenzverbotes geleistet wird.

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