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DBA-Lettland unterzeichnet

gerade noch RECHTzeitigÖStZ 2006/1cÖStZ 2006, 2 Heft 1 und 2 v. 16.1.2006

Am 14. 12. 2005 wurde im BMF in Wien ein DBA mit Lettland unterzeichnet. Das DBA folgt im Wesentlichen dem OECD-MA. Die betriebsstättenbegründende Baustellenfrist beträgt - abweichend vom OECD-Konzept - 9 Monate. Das Quellenbesteuerungsrecht bei Schachteldividenden beträgt bei 25%iger Mindestbeteiligung 5 %, jenes bei Portfoliodividenden 10 %. Das Besteuerungsrecht bei Zinsen beträgt 10 % bzw 0 % im öffentlichen Bereich und iZm Darlehen für die Anschaffung gewerblicher Ausrüstungen. Das Quellenbesteuerungsrecht bei Lizenzgebühren beträgt hins der Vermietung beweglicher Ausrüstungen (Mobilienleasing) 5 %, sonst generell 10 %. Österreich wendet zur Vermeidung der Doppelbesteuerung grundsätzlich die Methode der Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt, Lettland generell die Anrechnungsmethode an. Im Bereich der Amtshilfe wurde der „große“ Informationsaustausch (Informationsaustausch zur Abkommensanwendung und für Zwecke des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten) vereinbart. Eine ausführlichere Darstellung des neuen DBA erscheint demnächst in der ÖStZ (hj)

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