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VfGH hebt in § 26 Z 4 EStG den Dienstreisebegriff aufgrund lohngestaltender Vorschriften auf

gerade noch RECHTzeitigÖStZ 2006/873bÖStZ 2006, 413 Heft 19 v. 2.10.2006

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 22. 6. 2006, G-147/05, V-111/05 - 13, G-12/06,V-7/06 - 13, dem Bundeskanzler zugestellt am 8. 9. 2006, in § 26 Z 4 EStG 1988 (BGBl 400 idF BGBl 1993/818) den vierten Satz als verfassungswidrig aufgehoben. Dieser Satz, der den im Zusammenhang mit der Auszahlung steuerfreier Tages- und Nächtigungsgelder relevanten „Dienstreisebegriff aufgrund lohngestaltender Vorschriften“ enthält, lautete wie folgt: „Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden.“ Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. 12. 2007 in Kraft. Die Kundmachung der Aufhebung durch den Bundeskanzler erfolgte in BGBl I 2006/151 vom 21. 9. 2006.

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