Der im oben angeführten Artikel enthaltene Hinweis auf die im österreichischen Steuerrecht normierten Forschungsfreibeträge muss insofern richtig gestellt werden, als das der Forschungsfreibetrag für Auftragsforschung nicht wie irrtümlich dargestellt im § 4 Abs 4 Z 4c EStG normiert ist, sondern der Gesetzesverweis schlussendlich auf § 4 Abs 4 Z 4b EStG idF des WuBG 2005 zu lauten hat.