Der UFS Linz hat in der Berufungsentscheidung (BE) GZ RV/0740-L/05 vom 24. 5. 2006 erstmals zur Seeling-Rechtslage im Jahr 2004 (und zugleich aber auch zur Rechtslage 2003) entschieden. Der an dieser Entscheidung beteiligte Senatsvorsitzende des 1. Senats, HR Dr. Krumenacker, hat in der Fachzeitschrift SWK 18/2006 Auszüge aus der Begründung angeführt und die zugrunde liegende Rechtsansicht des UFS dargestellt.