§ 289 BAO
Die Befugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz, ausnahmsweise nach § 289 Abs 1 BAO idF AbgRmRefG, BGBl I 2002/97, anstelle mit einer Entscheidung in der Sache selbst (reformatorische Entscheidung) bloß mit einer kassatorischen Erledigung vorzugehen, ist in deren Ermessen gestellt. Macht die Behörde von diesem Ermessen Gebrauch, hat sie die Ermessensübung zu begründen.