Art 1 Abs 7 UStG 1994 (Art 12 Abs 3 Z 2 UStG 1994)
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge soll nach den Regelungen der 6. Mehrwertsteuer-RL ausnahmslos das Bestimmungslandprinzip zu Anwendung kommen.
Damit dem gewerblichen PKW-Händler, der neue Fahrzeuge in andere Mitgliedstaaten liefert, beim Einkauf solcher Fahrzeuge von einem Nichtunternehmer auch der Vorsteuerabzug zusteht (sodass - unter Mitberücksichtigung der Erwerbsteuer auf die neuen Fahrzeug im Bestimmungsland - keine „systemwidrige Kumulation der Umsatzsteuer“ eintritt), ist im Ursprungsland (im Beschwerdefall: Deutschland) der Vorsteuerabzug in analoger Anwendung des Art 12 Abs 3 Z 2 UStG 1994 (bzw § 15 Abs 4a dUStG) auch für gewerbliche Wiederverkäufer (nicht nur für Nichtunternehmer) zu gewähren.