§ 108e EStG 1988 (§ 6 EStG 1988)
Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG 1988 kommt es ausschließlich auf die steuerlichen Anschaffungs- bzw Herstellungskosten an.
Von Kunden geleistete „Werkzeugkostenzuschüsse“ mindern die (Anschaffungs- bzw) Herstellungskosten der hergestellten Werkzeuge und damit auch die Bemessungsgrundlage für die Investitionszuwachsprämie nicht. Ob für diese Zuschüsse allenfalls - wie dies vom BFH in dem „Werkzeugkostenzuschüsse“ betreffenden Urteil vom 29.11.2000, I R 87/99, BB 2001, 771, vertreten wird - eine Rückstellung zu bilden ist, ist dabei nicht von Bedeutung.