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Land- und Forstwirtschaft, Handymasten

JudikaturVwGHÖStZ 2006/764ÖStZ 2006, 350 Heft 15 und 16 v. 1.8.2006

§ 21 EStG 1988 (§ 28 EStG 1988)

Eine - auf Dauer angelegte - Nutzung von Teilflächen landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zum Betrieb einer Handy Sendemastenanlage (samt Funkübertragungsstation) bewirkt, dass diese Teilflächen nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zugerechnet werden können.

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