§ 21 EStG 1988 (§ 28 EStG 1988)
Eine - auf Dauer angelegte - Nutzung von Teilflächen landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zum Betrieb einer Handy Sendemastenanlage (samt Funkübertragungsstation) bewirkt, dass diese Teilflächen nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zugerechnet werden können.