§ 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 (§ 28 EStG 1988)
§ 2 Abs 1 UStG 1994
Werden Unterhaltsleistungen für eine entsprechende Wohnversorgung eines Kindes in das äußere Erscheinungsbild von Einkünften gekleidet, so hat dies steuerlich unbeachtlich zu bleiben (vgl VwGH 22.11.2001, 98/15/0057). Die von den Eltern (als Miteigentümergemeinschaft) für die Wohnung aufgewendeten Beträge dienten damit dem Unterhalt eines Familienangehörigen und fielen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988. Die „Vermietung“ bildete auch keine Einkunftsquelle.