Mit dem AbgÄG 2005 wurde im Bereich der grenzüberschreitenden Einbringung von Kapitalanteilen erstmalig eine entstrickungsbedingte Gewinnrealisierung innerhalb des Anwendungsbereichs von Art III UmgrStG eingeführt. Im Beitrag wird das Spannungsverhältnis dieser Regelung zu den Vorgaben der Fusionsbesteuerungsrichtlinie näher beleuchtet.