Die Autorin bespricht das Erk des VwGH v 24.10.2005, 2001/13/0272, wonach bei mehreren Einkunftsquellen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer dann - aliquot - anzuerkennen sind, wenn eine der Tätigkeiten ihren Mittelpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer hat.