Im Mittelpunkt der Ausführungen steht die Erörterung des Nachversteuerungstatbestandes gem § 8 Abs 3 lit b 2. Satz ErbStG sowie die Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage des Begünstigten um die seinerzeitigen Stiftungseingangswerte gem § 32 Z 4 lit b EStG 1988 bei der Herausgabe von Vermögen.