Der VfGH hat beschlossen, von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs 2 ErbStG und § 19 Abs 3 ErbStG zu prüfen (15.03.2006, B-3391/05). Der Beitrag stellt den Ausgangssachverhalt sowie die wesentlichen Beschwerdepunkte dar, bespricht den Prüfungsbeschluss und schließt mit einer Anmerkung dazu.