Der Beitrag behandelt die Entscheidung des UFS Linz vom 24.05.2006, RV/0740-L/05, wonach für Leistungen iZm gemischt genutzten Gebäuden nur der anteilige Vorsteuerabzug zustehe, und zwar auch dann, wenn besagte Leistungen nach dem Jahr 2003 bezogen worden sind.