Nach Auffassung des Autors erweisen sich Teile der Liebhabereiverordnung als gemeinschaftsrechts- und verfassungswidrig: Eine nachhaltige marktkonforme Wohnraumvermietung berechtige unabhängig vom Totalerfolg zum Vorsteuerabzug. Eine Verkürzung des Prognosezeitraumes auf ein Drittel der gesetzlichen Regelnutzungsdauer sei sachlich nicht zu rechtfertigen.