Durch die VO BGBl II 2005/435 zu § 236 BAO wird erstmals normativ festgelegt, dass das Vertrauen in bestimmte Auskünfte und Erlässe der Finanzverwaltung sowie in die Rsp der Höchstgerichte über die Nachsicht geschützt werden kann.
Durch die VO BGBl II 2005/435 zu § 236 BAO wird erstmals normativ festgelegt, dass das Vertrauen in bestimmte Auskünfte und Erlässe der Finanzverwaltung sowie in die Rsp der Höchstgerichte über die Nachsicht geschützt werden kann.