Der VwGH hatte am 21.10.2004, 2001/13/0017, über einen Beschwerdefall zu entscheiden, in dem eine belgische Zinsen-KESt in Österreich nicht angerechnet worden ist, weil die die Zinsen empfangende österr Muttergesellschaft infolge von Verlusten keine KÖSt zu leisten hatte, auf die die belgische Quellensteuer hätte angerechnet werden können. Eine Entscheidung in der Rechtsfrage steht nach wie vor aus; der Autor behandelt in diesem Zusammenhang mehrere Grundsatzaspekte.