In der abgabenrechtlichen Vertreterhaftung für Lohnsteuerausfälle soll nach stRsp der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu berücksichtigen sein. Begründet wird dies im Wesentlichen mit dem apodiktischen Hinweis auf den die Lohnsteuerabzugsverpflichtung normierenden § 78 Abs 3 EStG. Bei näherer Betrachtung lässt sich hingegen kaum eine sachliche Rechtfertigung dafür finden, dass der Steuerfiskus auf diese Weise in manchen Fallkonstellationen im Vergleich zu anderen Gläubigern besser gestellt wird. Diese Zweifel werden noch verstärkt, wenn man Kernaussagen des OGH zur (nunmehr bejahten) Anfechtbarkeit von Lohnsteuerzahlungen weiterspinnt und auf die abgabenrechtliche Vertreterhaftung überträgt.