§ 273 Abs 2 HGB behandelt die besonderen, über den üblichen Prüfungsbericht hinausgehenden Berichtspflichten des Abschlussprüfers. Darin sind die Formen der Kommunikation, die der Abschlussprüfer iZm den Ergebnissen seiner Prüfung mit dem Aufsichtsrat zu pflegen hat, geregelt.