Der VwGH hatte über ein Immobilien-Kautions-Restwertleasingmodell aufgrund und Boden des Leasingnehmers hinsichtlich von Wohnimmobilien zu entscheiden und bestätigte seine Rsp, wonach die Ausübung einer eingeräumten Kaufoption, die durch Kautionen abgedeckt ist, stets anzunehmen sei.