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Gemeinnützigkeit, Notrufdienst

JudikaturVwGHÖStZ 2006/623ÖStZ 2006, 288 Heft 13 v. 3.7.2006

§ 35 BAO (§ 41 Abs 1 BAO)

§ 5 Z 6 KStG 1988

Der Betrieb eines Notrufdienstes, bei dem - in der Regel ältere bzw gesundheitlich beeinträchtigte - Personen mit einer Vorrichtung ausgestattet werden, die diese Personen als Armband tragen und durch welche sie mit einer Notrufzentrale in Verbindung treten können, die sodann die der jeweiligen Situation angepassten Schritte (zB Herbeiholung von Arzt, Rettung etc) setzt, stellt eine gemeinnützige Betätigung im Sinne des § 35 BAO dar (eine innerhalb der Satzung der Körperschaft vorgesehene Beteiligungsmöglichkeit an anderen Unternehmen schadet dieser Gemeinnützigkeit und damit auch der Körperschaftsteuerbefreiung nach § 5 Z 6 KStG 1988 nicht).

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