§ 21 Abs 1 BAO
§ 7 Abs 2 KStG 1988, § 10 Abs 1 KStG 1988
Tritt eine Kapitalgesellschaft (GmbH A) von ihrer 100%igen Beteiligung an einer GmbH B einen Anteil von 49 % an eine GmbH C entgeltlich ab, kann unter Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach § 21 Abs 1 BAO eine im Rahmen der die Abtretung betreffenden Gesamtvereinbarung bereits vorgesehene Zahlung einer Vorzugsdividende durch die GmbH B an die GmbH A als Teil des Veräußerungsentgeltes für den übertragenen Gesellschaftsanteil angesehen werden, wenn die GmbH B ohne einen „Zuschuss“ der GmbH C nicht im Stande gewesen wäre, die Vorzugsdividende zu leisten und eine solche Dividendenzahlung auch nur an einen einzigen Gesellschafter, nämlich die GmbH A, erfolgte.