Eine konkludente Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung iSd § 29 Abs 1 FinStrG ist nach der stRsp des VwGH nicht möglich. Allerdings können nach Ansicht des Autors mündlich erstattete Selbstanzeigen oder mündliche Ergänzungen zu einer entsprechenden Straffreiheit im Finanzstrafrecht führen, und somit fehlerhafte schriftliche Anzeigen sanieren.